Vertragsbedingungen (Hafenordnung) der Marina Wieltsee - Stand Januar 2017

 

 

§1

Der Liegeplatz wird dem Mieter durch den Hafenmeister zugewiesen. Hierfür ist es erforderlich, dass Sie sich spätestens nach dem erstmaligem Festmachen umgehend mit dem Hafenmeister in Verbindung setzen. Die Vermieterin hat das Recht, im Bedarfsfall die Lage des Liegeplatzes jederzeit zu verändern.

 

Die von Gastliegern oder sonstigen Benutzern zu zahlenden Mieten

oder Entgelte sind Bringschulden, die beim Hafenmeister im Voraus in bar zu entrichten sind.

 

§2

Für Schäden, welche durch den Mieter oder seine Begleiter an den Steganlagen, bei Kollision innerhalb des Hafens bzw. Hafengeländes oder bei Benutzung anderer Anlagen auf dem Gelände der Marina Wieltsee entstehen, ist der Mieter voll verantwortlich. Verursachte Schäden sind dem Hafenmeister unverzüglich zu melden. Es besteht die Pflicht für jeden Mieter, eine Bootshaftpflichtversicherung für sein Boot abzuschließen und eine Kopie der für die Saison gültige Versicherungsbestätigung beim Hafenmeister abzugeben.

 

§3

Der Mieter verpflichtet sich, keinerlei Gegenstände oder Flüssigkeiten in das Hafenbecken einzubringen, die Außenbordtoilette nicht im Hafen zu benutzen und für die Sauberkeit seines Liegeplatzes zu sorgen.

 

§4

Ausschließlich anfallende Bootsabfälle sind in die dafür bereitge-stellten Abfallbehälter ordnungsgemäß zu entsorgen. Dies gilt nicht für Müll, welcher allgemein als Sondermüll anzusehen ist. Hierzu zählen z.B. Batterien, Altöl, Farbeimer sowie auch sperrige Güter usw. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an den Hafenmeister. Die Entsorgung von mitgebrachtem Hausmüll ist verboten. Bei Verstoß wird der Liegeplatz ohne Kostenerstattung sofort aufgekündigt.

 

§5

Im Interesse aller Parkplatznutzer und Einsatzfahrzeugen ist die Parkordnung auf dem Hafengelände unbedingt einzuhalten. Die ausgewiesenen Stellplätze zum Be- und Entladen sind auch ausschließlich hierfür zu benutzen. Sollten Sie Ihr Fahrzeug länger als 3 Tage auf dem Hafengelände abstellen wollen, z.B. im Urlaub, so ist die Genehmigung des Hafenmeisters einzuholen. Das ungenehmigte Abstellen von Trailern ist generell untersagt. Bei Nichteinhaltung ist die Vermieterin berechtigt, dass Fahrzeug auf Kosten des Halters abschleppen zu lassen.

 

§6

Der Mieter haftet bei einer selbstständig durchgeführten Betankung des Bootes dafür, dass keinerlei Treibstoffe oder Öle ins Wasser gelangen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§7

Im Interesse aller Wassersportkollegen bitten wir Sie, sollten Sie Ihren Liegeplatz länger als 3 Tage nicht benötigen, dies anhand der rot-grün Tafeln anzuzeigen, bzw. dies dem Hafenmeister zu melden und ihm die Wiederinanspruchnahme des Liegeplatzes spätestens 24 Stunden vor Rückkehr telefonisch anzuzeigen. Während der Abwesenheit ist die Vermieterin berechtigt, den Liegeplatz als Gastliegeplatz zu vermieten. Der Mieter kann seinen Liegeplatz erst 24 Stunden nach angezeigter Wiederinanspruchnahme nutzen. Bei verspäteter Anzeige der Wiederinanspruchnahme und hierdurch bedingter Belegung durch Gastlieger wird die Vermieterin dem Mieter einen anderen freien Gastliegeplatz ohne besondere Berechnung zuweisen. Kann die Vermieterin keinen freien Liegeplatz zuweisen, so besteht der Anspruch erst 24 Stunden nach erfolgter Anzeige der Wiederinanspruchnahme.

§9

Der Mieter ist verpflichtet, nur den zugewiesenen Liegeplatz zu benutzen. Ein Umlegen des Bootes ist nur mit Zustimmung des Hafenmeisters gestattet.

 

§10

Hunde sind auf dem Hafengelände an der Leine zu führen. Für die ordnungsgemäße Beseitigung von Fäkalien ist der Hundehalter verantwortlich.

 

§11

Der Mieter hat das Recht, im Verlauf der Saison jederzeit das Mietverhältnis zu kündigen. Der gezahlte Mietpreis wird nicht zurückerstattet. Eine Untervermietung des Liegeplatzes durch den Mieter ist ausgeschlossen. § 15 bleibt hiervon unberührt.

§12

Der Mieter verpflichtet sich, im Wieltsee nicht schneller als 5 km/h zu fahren sowie unnötigen Wellenschlag zu vermeiden.

 

§13

Bei Bootstausch in der Saison ist der Mieter verpflichtet, die neuen Bootsdaten dem Hafenmeister unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist daraufhin befugt, ggfs. einen anderen Liegeplatz zuzuweisen, sowie eine geänderte Miete zu veranlassen.

§14

Bei Schäden durch höhere Gewalt ist eine Haftung der Vermieterin ausgeschlossen. Bei Beschädigung der Hafenanlage oder Steganlage durch höhere Gewalt wird die Vermieterin die nötigen Reparaturen so schnell wie möglich vornehmen. Sollte hierdurch die Anlage nicht benutzbar werden, so können von Seiten des Mieters keinerlei Ansprüche gestellt werden.

 

§15

Die Laufzeit des Vertrages beträgt 1 Jahr, wird der Vertrag nicht bis zum 31.12. vor dem folgenden Saisonbeginn per Einschreiben gekündigt, so verlängert er sich um ein weiteres Jahr. Eine Änderung des Mietpreises ist mit Ablauf eines Jahres für das nächste Jahr möglich.

 

§16

Die Verwendung von Frischwasser zur Bootswäsche ist nach vorheriger Anzeige beim Hafenmeister gegen Gebühr erlaubt. Chemikalien dürfen zum Reinigen der Boote nicht benutzt werden.

§17

Das Hausrecht auf dem gesamten Hafengelände steht dem Vermieter zu. Dieses wird durch den Hafenmeister ausgeübt.

Bei Gefahr im Verzug oder im Falle der Behinderung des Hafenbetriebs sind sie berechtigt, die im Hafen liegenden oder abgestellten Boote zu betreten und zu verholen oder zu verlegen.

 

Den Anordnungen des Hafenmeisters ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichteinhaltung seiner Anweisungen oder der Bestimmung dieses Vertrages kann die Vermieterin nach einmaliger schriftlicher Mahnung von einer fristlosen Kündigung Gebrauch machen. Der gezahlte Mietpreis wird in diesem Fall nicht zurück erstattet. Weiterhin ist die Vermieterin berechtigt, die ihr durch Nichteinhaltung obiger Bestimmungen entstandenen Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen.

 

Hinweise: Nur Wieltsee-Lieger sind berechtigt, einen Wohnwagenstellplatz zu mieten.